Mietbedingungen
§ 1 Vertragsabschluss
1.1 Die auf der Website von
CC-Cars dargestellten Buchungsmöglichkeiten stellen kein verbindliches
Vertragsangebot dar, sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines
Angebotes durch den Mieter.
1.2 Der Mieter gibt ein
verbindliches Angebot ab, indem er schriftlich das Buchungsangebot, welches
binnen 3 Tagen per Email an den Mieter übermittelt wird, des Vermieters
bestätigt.
§2 Preise und Zahlungsbedingungen
2.1 Alle auf der Website
genannten Preise verstehen sich inklusive der jeweils gültigen gesetzlichen
Umsatzsteuer sowie sonstiger Preisbestandteile.
2.2 Der Mietpreis ist fällig mit
Vertragsabschluss und grundsätzlich in voller Höhe zahlbar spätestens bei
Mietbeginn. Ohne vollständig bezahltem Mietpreis hat der Vermieter das Recht,
den Vertrag zu kündigen und somit kommt ein Mietverhältnis nicht zu Stande.
2.3 Dem Mieter stehen für die Entrichtung des Mietpreises folgende Zahlungswege zur
Verfügung:
Überweisung/Vorkasse, Paypal, Kreditkarte und Barzahlung bei Übergabe
des Kfz.
§3 Kaution
3.1 Der Mieter ist verpflichtet,
bei Mietbeginn eine Kaution in Höhe von 2.000,00 Euro zu leisten. Zuschläge
entstehen für unter 21 jährige Mieter oder unter 4 jährige
Führerscheinbesitzer; der Zuschlag beträgt 1.000,00 Euro. Eine Verzinsung der
Kaution erfolgt nicht.
3.2 Ohne vollständig bezahlter
Kaution hat der Vermieter das Recht, den Vertrag zu kündigen und somit kommt
ein Mietverhältnis nicht zu Stande.
3.3 Für die Kaution belastet
CC-Cars das vom Mieter gewählte Zahlungsmittel. Bei Zahlung mit Kreditkarte
wird die Höhe der Kaution auf dem Konto des Mieters geblockt und nach
schadensfreier Rückgabe des Kfz binnen 5 Tagen wieder freigegeben.
3.4 Die Kaution dient zur Sicherstellung folgender
Leistungen: Kosten die bei §4, §7.2, §7.9, §7.10, $9.3, § 9.4, §11.2,
entstanden sind.
§4 Versicherung
Das Fahrzeug besitzt eine Selbstfahrer-Automietversicherung. Es besteht keine Versicherung
für
Gefahrguttransporte. Etwaige Kosten für die Selbstbeteiligung im
Schadensfall oder bei Diebstahl trägt der
Mieter
(siehe §4.3). Die Selbstbeteiligung pro Schadenfall beläuft sich auf 2.000 €.
§5 Zustand des Fahrzeuges
5.1 Der Vermieter übergibt dem Mieter das Fahrzeug
in technisch einwandfreiem, gebrauchsfähigem und verkehrssicheren Zustand.
5.2
Der
Zustand des Fahrzeuges ergibt sich aus dem bei der Übergabe des Fahrzeuges
zu erstellenden Übergabeprotokoll. Das Protokoll
wird Bestandteil dieses Vertrages. Vor jeder Vermietung werden gemeinsam mit
dem Mieter Fotos aufgenommen, um den Ursprungszustand zu dokumentieren.
Verzichtet der Mieter auf die bildhafte Dokumentation des Fahrzeugzustandes,
gilt das Fahrzeug als einwandfrei.
§ 6 Übergabe des Kfz an den Mieter
6.1 Bei Übergabe des Kfz hat der Mieter folgende
Dokumente vorzulegen:
a)
In Deutschland gültige Fahrerlaubnis für jeden
vertraglich einbezogenen Fahrer,
b)
gültiger Personalausweis oder mindestens noch 3
Monate gültiger Reisepass sowie
c)
ein gültiges Zahlungsmittel.
6.2 Kann der Mieter die unter Absatz 6.1 angegebenen
Dokumente bei Mietbeginn nicht oder nicht vollständig vorlegen, so ist CC-Cars berechtigt, vom Mietvertrag zurückzutreten.
Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung des Vertrages sind im Falle von Satz
6.1 ausgeschlossen.
6.3 Bei Übergabe des Kfz an den Mieter erstellt
CC-Cars ein Protokoll, in welchem für die Fahrzeugmiete wichtige Daten des
Mieters und zum Zustand des Fahrzeugs (z.B. Kilometerstand, gegebenenfalls
vorhandene Beschädigungen, etc.) festgehalten werden. Von diesem Protokoll erhält
jede Vertragspartei ein Exemplar.
§7 Pflichten des Mieters, Nutzung des
Fahrzeuges
7.1 Der Mieter darf das Fahrzeug nicht an Dritte
übergeben, es sei denn, der Vermieter erteilt vorher seine schriftliche
Zustimmung.
7.2 Der Mieter verpflichtet sich, das Kfz
sorgfältig und gewissenhaft zu behandeln. Dies bedeutet insbesondere, dass das
Kfz ausschl. in gesicherten Garagen abgestellt wird, keine abfärbende oder mit
scharfkantigen Elementen versehene Kleidung im Kfz getragen werden darf. Das
Ausschalten der Traktionskontrolle, Kick-down´s (Kavalierstart), Burnouts und
übermäßige Beanspruchung des hohen Drehzahlbereichs sind strengstens untersagt
u. führen automatisch zu einer Strafzahlung von 500 Euro.
Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug ein
Problem, so hat der Mieter entsprechend der Anweisungen in der
Betriebsanleitung des Fahrzeuges zu handeln. Erfolgt die Vermietung für längere
Dauer (mehr als eine Woche), verpflichtet sich der Mieter, den Ölstand und
Reifendruck zu prüfen und ggf. unter Einhaltung der im Fahrzeugschein
aufgeführten Daten die notwendigen Maßnahmen vorzunehmen. Der Mieter darf an
dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter darf das
Fahrzeug optisch nicht verändern, insbesondere nicht durch Lackierungen,
Aufkleber oder Klebefolien.
7.3
Der Mieter darf das Fahrzeug ausschließlich
in
Deutschland, Österreich und Schweiz nutzen
. Außerhalb dieser Grenzen besteht in der Kfz -
Versicherung (insbesondere
Vollkaskoschutz) kein Versicherungsschutz. Will der Mieter das Fahrzeug in
anderen Ländern und Gebieten benutzen, so ist hierzu eine vorherige
schriftliche Zustimmung des Vermieters erforderlich.
7.4 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu
schützen.
Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Nutzung zu
folgenden Zwecken:
•
Teilnahme
an Autorennen und ähnlichen Fahrten
•
Beförderungen
von leicht entzündlichen, giftigen oder gefährlichen Stoffen
•
Fahrsicherheitstraining
•
Fahrten
abseits von geteerten Straßen
•
Teilnahme
an Geländefahrten
7.5 Das Rauchen im Fahrzeug ist untersagt
7.6 Der Mieter versichert, dass seine Fahrerlaubnis
nicht entzogen oder vorläufig entzogen ist und, dass kein Fahrverbot besteht.
7.7 Der Mieter versichert, dass er das Fahrzeug
nicht unter Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel führen wird.
7.8
Eine Untervermietung des Fahrzeugs ist nicht
gestattet.
7.9 Überschreitet der Mieter die im Mietzeitraum
enthaltenen Inklusivkilometer, einschließlich gegebenenfalls gebuchter
Zusatzkilometer, so hat der Mieter für jeden darüber hinaus gefahrenen
Kilometer einen Betrag von
2.50 €
zu entrichten.
7.10 Der
Mieter ist verpflichtet, bei Nutzung von maut- oder sonstigen
gebührenpflichtigen Straßen die dadurch entstehenden Kosten selber zu tragen.
Der Mieter stellt CC-Cars von sämtlichen Maut- und sonstigen Gebühren frei, die
er, weitere Fahrer oder sonstige Dritte verursachen.
§8 Gebrauchsbeeinträchtigung,
Reparaturen
8.1
Der
Mieter ist nicht berechtigt, Instandsetzungen und Reparaturen selbst
auszuführen (z.B. auch Austausch
einer Glühbirne) bzw. durch eine Fachwerkstatt ausführen zu lassen, ohne
vorherige Zustimmung des Vermieters.
8.2 Stellt der Mieter einen Defekt am Fahrzeug
fest, der nicht von ihm herbeigeführt worden ist und der die Gebrauchstauglichkeit
des Fahrzeuges erheblich einschränkt und Reparaturen in größerem Umfang
erforderlich macht, so hat er den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen.
Kann der Defekt durch eine kurzfristige Reparatur nicht sofort behoben werden,
so haben beide Vertragsparteien das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen.
Der Mieter bleibt zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Eintritt des
Defekts verpflichtet.
§9 Verhalten bei
Verkehrsunfällen, Haftung
9.1
Wird der
Mieter während der Nutzung des Fahrzeuges verschuldet oder unverschuldet in
einen Verkehrsunfall,
Wildschaden, Brand oder Ähnliches verwickelt, so hat er unverzüglich für eine
polizeiliche Aufnahme des Unfalls bzw. Schadenhergangs zu sorgen.
9.2
Es gelten
die gesetzlichen Haftungsregeln. Keine Haftung des Mieters besteht, soweit
der Vermieter für die entstandenen Schäden vom
Unfallgegner, sonstigen unfallbeteiligten Dritten oder von der bestehenden
Kasko-Versicherung oder anderweitig Ersatz erlangt. Der Mieter und eventuell
weitere Fahrer haften gegenüber CC-Cars als
Gesamtschuldner.
9.3 Der Mieter haftet im Falle
eines Diebstahles sowie für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund von
Bedienungsfehlern,
Überbeanspruchung oder Verletzung
sonstiger Pflichten dieses Vertrages während der Mietzeit zurückzuführen sind.
Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Angehörigen,
Arbeiter, Angestellten, Beifahrer oder Sonstige, durch oder über den Mieter mit
dem Fahrzeug in Berührung gekommene Dritte schuldhaft verursacht worden sind,
soweit er es schuldhaft unterlässt, die zur Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche
des Vermieters notwendigen Feststellungen zur Person und zur Sache
beweiskräftig festzustellen.
Der Mieter haftet auch dann, wenn
der Schaden erst nach Rückgabe des Fahrzeuges festgestellt wird. Der Vermieter
muss in diesem Fall nachweisen, dass in der Zwischenzeit das Fahrzeug nicht
durch ihn oder einen Dritten bedient wurde.
9.4
Die
Einhaltung der bestehenden Verordnungen und Gesetze, insbesondere der
Straßenverkehrsordnung, während der Nutzung des
Fahrzeuges ist ausschließlich Sache des Mieters. Der Mieter stellt den
Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren oder sonstigen
Kosten frei, die Behörden anlässlich solcher Verstöße gegen den Vermieter
erheben. Sollten Buß- und Verwarnungsgelder durch das Verschulden des Mieters
entstanden sein, so ist dieser Betrag zusätzlich einer Bearbeitungsgebühr von 100 Euro unverzüglich und
spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zu zahlen, an dem die Mitteilung über das
Buß-bzw. Verwarnungsgeld beim Vermieter eingegangen ist.
9.5 Wird bei der Rückgabe des
Fahrzeuges ein Schaden festgestellt, der in diesem Vertrag bzw. im
Übergabeprotokoll nicht aufgeführt worden ist, so wird vermutet, dass der
Mieter den Schaden zu vertreten hat, es sei denn, er weist nach, dass der
Schaden bereits bei der Übernahme des Fahrzeuges bestanden hat.
§10 Haftung von CC-Cars
Die Haftung von CC-Cars richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
11.1 Nicht genutzte Inklusiv-Kilometer,
einschließlich gebuchter Kilometerpakete, verfallen mit Ablauf der vereinbarten
Mietzeit. Eine Erstattung erfolgt nicht.
11.2 Gibt der Mieter das Fahrzeug nicht zum im
Mietvertrag vereinbarten Zeitpunkt und Ort zurück, so berechnet
ihm CC-Cars hierfür einen weiteren Miettag. CC-Cars behält sich die
Geltendmachung weiterer Schäden, z.B. Stornierungsgebühren der Nachmieter vor.
11.3 Bei Rückgabe des Kfz an den Vermieter erstellt
CC-Cars ein Protokoll in welchem für die Fahrzeugmiete wichtige Daten des
Mieters und zum Zustand des Fahrzeugs (z.B. Kilometerstand, Tankfüllung und
ggf. Beschädigungen) nach der Miete festgehalten werden. Von diesem Protokoll
erhält jeder Vertragspartner ein Exemplar.
11.4 Es gilt als vereinbart, dass übermäßige
Verschmutzungen des Innenraums vollständig vom Mieter zu beheben sind, ansonsten
wird die Reinigung in Form einer Servicepauschale von 50 € dem Mieter in
Rechnung gestellt. Diese Pauschale ist unverzüglich und spätestens 14 Tage nach
der Feststellung der Verunreinigung zu zahlen.
§12 Stornierung
12.1
Storniert der Mieter die Buchung des Fahrzeugs oder holt das Fahrzeug nicht zum
vereinbarten Mietbeginn ab, so berechnet ihm CC-Cars eine
Stornierungspauschale, die in §12.2 festgelegt ist.
12.2 Die Höhe der Stornierungspauschale richtet sich nach dem Zeitpunkt
der Stornierung:
-
bis
8 Wochen vor Mietbeginn: kostenfrei
-
ab
Beginn der 8. Woche bis zum Beginn der 4. Woche vor Mietbeginn: 40% des
Mietpreises
-
ab
Beginn der 4. Woche bis zum Beginn der 2. Woche vor Mietbeginn: 60% des
Mietpreises
-
unter
2 Wochen bis 1 Tag vor Mietbeginn: 85% des Mietpreises
-
unter
1 Tag Mietbeginn bzw. bei Nichtabholung: 95% des Mietpreises.
§ 13 Kündigung
13.1 Die Berechtigung zur ordentlichen Kündigung richtet sich nach den
gesetzlichen Vorschriften.
13.2 Bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes ist CC-Cars berechtigt, das Mietverhältnis
fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
•
sich die
Vermögensverhältnisse des Mieters erheblich verschlechtern,
•
eine
Zwangsvollstreckung gegen den Mieter eingeleitet worden ist,
•
das Kfz
nicht sachgerecht und/oder rechtmäßig gebraucht wird.
13.3 Kündigt CC-Cars das Mietverhältnis gemäß
Absatz 2, so ist der Mieter verpflichtet das Kfz sofort an CC-Cars
herauszugeben.
§ 14 Schlussbestimmungen und
Gerichtsstand
14.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz
oder teilweise nicht rechtswirksam oder undurchführbar sein, oder sollten sie
ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird
hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt.
Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen tritt die
gesetzliche Regelung in Kraft.
14.2 Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person
des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist
ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der
Geschäftssitz